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   BVerwG, 22.03.1955 - IV B 75.54   

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BVerwG, 22.03.1955 - IV B 75.54 (https://dejure.org/1955,799)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1955 - IV B 75.54 (https://dejure.org/1955,799)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1955 - IV B 75.54 (https://dejure.org/1955,799)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.06.1954 - IV C 9.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1955 - IV B 75.54
    Der Vorderrichter irrt auch, wenn er sich hierfür auf § 53 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - beruf; nicht diese Vorschrift, sondern die Sondervorschrift des § 339 LAG regelt die Zulassung der Revisionen in Lastenausgleichssachen, wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat (vergleicheUrteil vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 9.53 -;Beschluß vom 30. November 1954 - BVerwG IV B 17.54 -); hiernach ist in der Tat - anders als nach § 53 Abs. 2 BVerwGG - "die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache" immer zuzulassen; daß darüberhinaus die Klärung einer Rechtsfrage "zu erwarten ist, wird an sich nicht gefordert" (vgl. auch Kühne-Wolff, Anm. 10 zu § 339 LAG).
  • BVerwG, 26.05.1972 - IV B 36.72

    Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft bei Außenbereichsvorhaben

    Das zu ihrer Klärung Erforderliche ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz und der bereits vorliegenden Rechtsprechung (vgl. dazu etwa die Beschlüsse vom 22. März 1955 - BVerwG IV B 75.54 - [Buchholz 427.3, § 261 LAG Nr. 25 a] und vom 29. Oktober 1965 - BVerwG IV B 10.65 - [Buchholz 406.18, Bayern § 62 BauO Nr. 1]): Die Klage richtet sich auf die Erteilung eines positiven Vorbescheides über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens, also auf eine Bebauungsgenehmigung als den abgespaltenen bodenrechtlichen Teil der Baugenehmigung (vgl. Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 8.67 - in BRS 20, 215 [216]).
  • BVerwG, 24.01.1972 - IV B 37.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vereinbarkeit von § 19 Abs.

    Die von den Klägern aufgeworfene Frage braucht nicht in einem Revisionsverfahren geklärt zu werden, weil sie sich - in dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sinne - ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. dazu allgemein die Beschlüsse vom 26. Juni 1953 - BVerwG II B 79.53 - [NJW 1953, 1568], vom 22. März 1955 - BVerwG IV B 75.54 - [Buchholz 427.3, § 261 LAG Nr. 25 a] und vom 29. Oktober 1965 - BVerwG IV B 10.65 - [Buchholz 406.18, Bayern § 62 BauO Nr. 1]).
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